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Warum Straffälligenhilfe?

Straffälligkeit ruft zuerst Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf den Plan und schließlich das staatliche Sanktionssystem. Ein Hilfebedarf ist dadurch nicht zwangsläufig begründet.

Der Weg in die Straffälligkeit allerdings wird in der Mehrzahl der Fälle aus höchst unterschiedlicher Motivation und Problemlage heraus beschritten. Der Wirkungszusammenhang ist bekannt. Wir treffen hier Lebensläufe an, die gekennzeichnet sind, durch:

  • Problematisch verlaufene Kindheit und Jugend

  • Berufliche Perspektivlosigkeit und Überschuldung

  • Wohnungslosigkeit

  • Suchterkrankung

  • Gefühle eigener Unzulänglichkeit

  • und weitere.

 

Im Fall einer Inhaftierung verschärfen sich die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme für den verurteilten Straftäter zusätzlich. Nach (Teil-)Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder zu deren Abwendung, setzt der Staat zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung wie zur Überwachung der Legalbewährung die Bewährungshilfe ein. Jedem Straffälligen steht zudem, wie anderen Hilfesuchenden auch, die sogenannte Regelversorgung offen, mit den Angeboten der Arbeitsverwaltung (Sozialgesetzbuch II und III), der Wohnraumversorgung (SGB XII), der Erziehungs- und Familienhilfe etc.

Doch diese Hilfsangebote des Regelsystems sind für straffällig gewordene Menschen aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend, weil deren besondere Situation und ihr ganz spezieller Hilfebedarf damit nicht ausreichend berücksichtigt werden. Insoweit ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Straffällige, und besonders Haftentlassene sind stärker als andere Problemgruppen von gesellschaftlicher Ausgrenzung betroffen.

  • Die „Bruchstelle“ der Haftentlassung zeitigt einen ganz enormen Integrationsbedarf.

  • Familienangehörige von Straffälligen leiden in besonderem Maß unter der Straffälligkeit mit; sie sind durchaus als Kriminalitätsopfer einzustufen.

  • Es existiert die besondere Beziehung zum Opfer der eigenen Straftat, die in Einzelfällen mit Gewinn für alle Beteiligten aufzuarbeiten ist.

  • Die Straffälligenhilfe sieht sich in der Mehrzahl der Fälle mit einer Problembündelung konfrontiert, die bewältigt werden muss, wenn die gesellschaftliche Eingliederung auf Dauer gelingen soll.

 

Dieser speziellen Problemstellung widmet sich die frei-gemeinnützige Straffälligenhilfe als eigenständige Disziplin der Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Sie dient damit nicht nur den Betroffenen und ihren Angehörigen, sie dient auch der Gesellschaft. Denn eine gelungene Resozialisierung des Einzelnen ist der beste Schutz für die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Aus der Erkenntnis heraus, dass Hilfestellung mit dem Ziel künftiger Rückfallvermeidung besonderer Anstrengungen bedarf, wurde vor gut 60 Jahren der Hamburger Fürsorgeverein gegründet.

Ein Stamm aus zeitweise um die 1.500 Mitgliedern, zu einem großen Teil aus dem Kreis der Hamburger Justiz, zeigte den hohen Grad gesellschaftlicher Einbindung. Die Phase allgemeiner Entsolidarisierung ist jedoch auch am Fürsorgeverein nicht folgenlos vorübergegangen. Zentrale Aufgabe ist es deswegen, den Verein durch neue Mitglieder zu stärken.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig, er bezieht keine öffentlichen Mittel.

Im Sinne der Vernetzung im System und um dauerhaft zeitgemäße Qualität in der Arbeit zu gewährleisten, ist der Hamburger Fürsorgeverein Mitglied in folgenden Organisationen:

  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Hamburg e.V.

  • Deutsche Bewährungshilfe e.V. (DBH)

  • FORUM Hamburger Straffälligenhilfe e.V.

 

Wir arbeiten eng mit dem Schleswig-Holsteinischen Verband für soziale Strafrechtspflege und im Bereich der ehrenamtlichen Arbeit mit dem Verein für freie Mitarbeit im Hamburger Strafvollzug e.V. zusammen.

 

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