Resozialisierung als Gesellschaftliche Aufgabe
( Roth 22.11.10 )
Resozialisierung bezeichnet die Wiedereingliederung eines Straftäters in die Gesellschaft als Ziel und Programm des Strafvollzuges und der Straffälligenhilfe.
Für den Strafvollzug erzielte die Resozialisierung in den 70er Jahren mit dem
Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 ihren entscheidenden Durchbruch, nachdem das Bundesverfassungsgericht sie schon 1973 zum „herausragenden
Ziel“ des Strafvollzuges bestimmt hatte. Seitdem hat das Bundesverfassungs-gericht immer wieder betont, dass die Verfassung es gebiete, den Strafvollzug
auf das Ziel der Resozialisierung hin auszurichten. Der Verfassungsrang dieses Vollzugszieles beruht darauf, dass nur ein auf die soziale Integration ausgerichteter Strafvollzug die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen (Art. 1 Abs.1 des Grundgesetzes) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens entspricht. Zugleich dient die Resozialisierung auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten:
Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger schädigt. Somit besteht also zwischen dem Integrationsziel des Vollzuges und dem Anliegen, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, kein Gegensatz.
In einer Grundsatzentscheidung vom 31. Mai 2006 hat das Bundesverfassungs-gericht darüber hinaus die Pflicht des Vollzuges zu einer Entlassungs-vorbereitung verdeutlicht, die mit angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung verzahnt ist. Damit wird die Schnittstelle zwischen den Justiz-vollzugsanstalten und den Organisationen, die für die Wiedereingliederung nach der Entlassung zuständig sind (Gerichts- und Bewährungshilfe, Straffälligenhilfe u.a.) angesprochen, die derzeit unter dem Stichwort „Übergangsmanagement“ bundesweit fachlich diskutiert wird.
Das für den Strafvollzug verfassungsrechtlich gebotene Resozialisierungs-konzept ist insbesondere mangels finanzieller Ressourcen bisher nur unzureichend umgesetzt worden, so dass die Rückfallquoten besonders des geschlossenen Vollzuges weiterhin hoch sind. Dies gilt insbesondere für die ersten sechs Monate nach der Entlassung. Ein wichtiges Ziel der Straffälligen-hilfe und damit auch des Hamburger Fürsorgevereins ist es daher, den negativen Auswirkungen dieses „Entlassungslochs“ mit geeigneten Hilfen zu begegnen. Daneben wirkt der Hamburger Fürsorgeverein aber auch schon vor der Entlassung in vielfacher Weise an der Resozialisierung der Strafgefangenen mit (soziale Beratung, ehrenamtliche Betreuung, Gruppenarbeit, Hilfen für Angehörige u.a.). |