Hamburger Fürsorgeverein von 1948 e.V. Satzung
§ 1 Verein
Der Verein ist eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege und führt den Namen "Hamburger Fürsorgeverein von 1948 e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 4579 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt, sozial Gefährdete, insbesondere entlassene Untersuchungs- und Strafgefangene sowie deren Angehörige, materiell wie immateriell zu unterstützen. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben gegenüber dem in § 2 genannten Personenkreis durch sozialpädagogische Beratung und Betreuung, Unterstützung durch Gewährung von Geld- und Sachmitteln sowie durch die Ausbildung und Vermittlung von ehrenamtlichen Vollzugs- und Bewährungshelfern. Im Einzelfall kann der Verein auch Personen unterstützen, die durch Straftaten anderer hilfsbedürftig geworden sind.
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Einrichtungen zur Wohnraumversorgung der Personen des von ihm betreuten Personenkreises schaffen und unterhalten sowie sich an solchen Projekten anderer Institutionen der freien Wohlfahrtspflege beteiligen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Firmen, die dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben helfen wollen und die aufgrund eines Beitrittsantrags die Mitgliedschaft durch den Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben haben.
Die Mitglieder erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Jahresbeitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag kann vom Vorstand im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden.
Der Beitrag ist jährlich im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist,
3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder ihn schädigt und trotz Abmahnung sein Schaden stiftendes Verhalten fortsetzt.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 8 Laufende Einnahmen
Der Verein bringt die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Beiträge
seiner Mitglieder, Spenden und Zuwendungen sowie Zuweisungen von
Geldbußen auf.
Der Verein darf sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur für seine satzungsgemäßen Aufgaben verwenden. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, Rücklagen bis zur Höhe der haushaltsplanmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres zu bilden sowie Fonds für von ihm geplante Projekte anzulegen.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Dem Vorstand steht beratend ein Beirat zur Seite.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres als ordentliche Hauptversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn drei Angehörige des Vorstands oder des Beirats oder mindestens 30 Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 11 Einladung und Protokoll
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung (Gegenstand der Beschlussfassung) einberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Der Verlauf der Versammlung und deren Beschlüsse sind niederzuschreiben und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer, der die Niederschrift aufgenommen hat, zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Sie wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren,
2. sie wählt den Beirat für die Dauer von zwei Jahren,
3. sie wählt den Kassenprüfer und seinen Vertreter für die Dauer von zwei Jahren,
4. nimmt jährlich den Geschäftsbericht des Vorstands sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen,
5. sie beschließt die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
6. sie setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest,
7. sie wählt einen Ehrenvorsitzenden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands oder des Beirats,
8. sie beschließt Ehrenmitgliedschaften,
9. sie beschließt Satzungsänderungen,
10. sie beschließt die Auflösung des Vereins.
§ 13 Satzungsänderungen / Vereinsauflösung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden (z.B. Gericht, Finanzbehörden) aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber in geeigneter Weise zu unterrichten.
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei gleichzeitiger Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 7/8 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Für die Änderung der Vorschriften dieses Absatzes bedarf es in Abweichung von Absatz 2 einer Mehrheit von 7/8 der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird hierbei vom Beirat beratend unterstützt.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 2. Schatzmeister und dem Schriftführer.
Je zwei der Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstands festgelegt sind.
Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit von zwei Jahren hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner zweijährigen Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Ablauf der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen.
§ 15 Beirat
Der Beirat soll aus nicht weniger als sieben Personen bestehen.
Der Beirat selbst und der Vorstand haben ein Vorschlagsrecht bei der Wahl der Mitglieder des Beirats durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
Der Beirat bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Schriftführer und weitere Befugnisse des Beirats
Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen 1. Schriftführer und einen 2. Schriftführer.
Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Er wird hierzu durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand erstattet dem Beirat auf Verlangen Bericht über die laufenden Geschäfte.
Der Beirat und der Vorstand sind berechtigt, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Beirats weitere Personen zu kooptieren.
Der Beirat entscheidet, ob er der Mitgliederversammlung empfiehlt, dem Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V., mit der Auflage, es Zwecken zuzuführen, die dieser Satzung entsprechen.
Stand 28.10.2010 |